(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
1. | für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB; | |||||||||
2. | für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
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