Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. | die Lärmindizes, | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach dem 2. Abschnitt im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen, | |||||||||
6. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte sowie | |||||||||
7. | die Information der Öffentlichkeit. |
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