§ 1 St-ULV Gegenstand

St-ULV - Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach dem 2. Abschnitt im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen,

6.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte sowie

7.

die Information der Öffentlichkeit.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 St-ULV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 St-ULV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 St-ULV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 St-ULV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 St-ULV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-ULV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 St-ULV