(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
0 Kommentare zu § 14 St-ULV