(1) „Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum“ bezeichnen jene Gebiete, in denen die Summe aller Schallquellen einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt. Wenn diese an einer Hauptverkehrsstraßen liegen, haben sie jedenfalls dreiseitig durch bauliche Anlagen umschlossen zu sein, wobei die offene Seite nicht der Hauptverkehrsstraße zugewandt sein darf.
(2) „Ruhige Gebiete auf dem Land“ sind Schutzgebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind.
(3) Die „ruhigen Gebiete“ gemäß Abs. 1 und 2 sind in einem Entwicklungsprogramm gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
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