§ 15 St-ULV Information der Öffentlichkeit

St-ULV - Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten einschließlich eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts und einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der für die technische Umweltkontrolle zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden für die Dauer von sechs Wochen öffentlich aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Auflage ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe hat den Ort, die kalendermäßig bestimmte Auflagefrist, die genaue Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die abgegebenen Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen und in einer Dokumentation zu erfassen. Diese ist in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 St-ULV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 St-ULV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 St-ULV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 St-ULV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 St-ULV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-ULV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 St-ULV
§ 16 St-ULV