Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. | die Lärmindizes, | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach dem 2. Abschnitt im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen, | |||||||||
6. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte sowie | |||||||||
7. | die Information der Öffentlichkeit. |
(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:
1. | Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird. | |||||||||
2. | Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind. | |||||||||
3. | (Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. | |||||||||
4. | Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet. | |||||||||
5. | Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes. | |||||||||
6. | Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991. | |||||||||
7. | Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. | |||||||||
8. | Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 8 Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete. | |||||||||
9. | Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben. | |||||||||
10. | Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. |
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 mit folgender Gleichung definiert:
Dabei gilt:
1. | Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen; | |||||||||
2. | Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen; | |||||||||
3. | Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen. |
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. | Tag: 06:00–19:00 Uhr, | |||||||||
2. | Abend: 19:00–22:00 Uhr und | |||||||||
3. | Nacht: 22:00–06:00 Uhr. |
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.
(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:
1. | Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen). | |||||||||
2. | Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die realen Schallquellen sind mittels adäquater Schallquellen nach dem Stand der Technik zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, sodass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen: | |||||||||
a) | das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern, | |||||||||
b) | die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt), | |||||||||
c) | der Ort (Koordination x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle, | |||||||||
d) | die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche), | |||||||||
e) | die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle, | |||||||||
f) | die Betriebsbedingungen der Schallquelle und | |||||||||
g) | das Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW, dir, xyz auszudrücken, der zur Schallleistung hinzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0. | |||||||||
h) | Geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen: | |||||||||
aa) | ÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006, | |||||||||
ab) | ÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 oder | |||||||||
ac) | ÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011. | |||||||||
3. | Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021. |
(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
1. | RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien. | |||||||||
2. | ÖNORM EN ISO sowie ÖNORM ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien. | |||||||||
3. | ÖAL 28: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022 |
(1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
1. | Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34). | |||||||||
2. | Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten. | |||||||||
3. | Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die in den Geltungsbereich des § 2 Bundes-LärmG fallenden Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der Länder im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Umgebungslärmkarten Bedacht zu nehmen. | |||||||||
4. | Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen. Die Darstellung des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist nur außerhalb des Betriebsgeländes erforderlich. | |||||||||
5. | Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird. |
(3) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5) Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB <= Lden < 60 dB |
60 dB <= Lden < 65 dB |
65 dB <= Lden < 70 dB |
70 dB <= Lden < 75 dB |
75 dB <= Lden |
(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB <= Lnight < 55 dB |
55 dB <= Lnight < 60 dB |
60 dB <= Lnight < 65 dB |
65 dB <= Lnight < 70 dB |
70 dB <= Lnight |
Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohnerinnen/Einwohner für den Bereich 45 dB <= Lnight <= 50 dB angegeben werden. |
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB <= Lden < 65 dB |
65 dB <= Lden < 75 dB |
75 dB <= Lden |
Zudem ist die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben. |
(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
1. | mit besonderer Schalldämmung sowie | |||||||||
2. | mit einer ruhigen Fassade |
wohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraums) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
1. | für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB; | |||||||||
2. | für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
(1) Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Darstellung der Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen möglich sind.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil-)Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastrukturplanung; | |||||||||
2. | Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb; | |||||||||
3. | Maßnahmen der Raumordnung; | |||||||||
4. | auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen; | |||||||||
5. | Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung; | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung; | |||||||||
7. | rechtliche Anordnungen, wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize. |
(4) Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass sie auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
1. | eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz und der ruhigen Gebiete; | |||||||||
2. | die für die Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne zuständigen Stellen; | |||||||||
3. | die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte; | |||||||||
4. | eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten; | |||||||||
5. | die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind; | |||||||||
6. | die Angabe von besonderen Lärmproblemen und sonstigen verbesserungsbedürftigen Situationen; | |||||||||
7. | die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit; | |||||||||
8. | die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung; | |||||||||
9. | die Maßnahmen, die die zuständigen Stellen für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete; | |||||||||
10. | die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Stelle; | |||||||||
11. | die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm; | |||||||||
12. | Informationen – sofern diese verfügbar sind – zu Finanzmitteln, Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen; | |||||||||
13. | Kriterien, nach denen die (Teil-)Aktionspläne evaluiert werden; | |||||||||
14. | eine kurze Zusammenfassung der Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und | |||||||||
15. | soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Als Hauptverkehrsstraßen gelten die in Anlage 4 angeführten Straßen.
(1) „Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum“ bezeichnen jene Gebiete, in denen die Summe aller Schallquellen einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt. Wenn diese an einer Hauptverkehrsstraßen liegen, haben sie jedenfalls dreiseitig durch bauliche Anlagen umschlossen zu sein, wobei die offene Seite nicht der Hauptverkehrsstraße zugewandt sein darf.
(2) „Ruhige Gebiete auf dem Land“ sind Schutzgebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind.
(3) Die „ruhigen Gebiete“ gemäß Abs. 1 und 2 sind in einem Entwicklungsprogramm gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
(1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten einschließlich eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts und einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der für die technische Umweltkontrolle zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden für die Dauer von sechs Wochen öffentlich aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Auflage ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe hat den Ort, die kalendermäßig bestimmte Auflagefrist, die genaue Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die abgegebenen Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen und in einer Dokumentation zu erfassen. Diese ist in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
Die Landesregierung hat die von ihr erarbeiteten (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018; | |||||||||
2. | Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission, ABl. L 269 vom 28.07.2021, S. 65, sowie durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission, ABl. L 67 vom 05.03.2020, S. 132, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1 und § 18 sowie die Änderungen der Anlage 1, der Anlage 3 und Anlage 4 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Pegelzone [dB] | Farbe | C | M | Y | K |
| R | G | B |
45 bis < 50 |
| 12 | 2 | 0 | 25 |
| 160 | 186 | 191 |
50 bis < 55 |
| 12 | 0 | 2 | 16 |
| 184 | 214 | 209 |
55 bis < 60 |
| 6 | 0 | 20 | 5 |
| 226 | 242 | 191 |
60 bis < 65 |
| 1 | 19 | 46 | 3 |
| 243 | 198 | 131 |
65 bis < 70 |
| 14 | 67 | 70 | 6 |
| 205 | 70 | 62 |
70 bis < 75 |
| 11 | 54 | 21 | 43 |
| 117 | 8 | 92 |
≥ 75 |
| 14 | 36 | 11 | 60 |
| 67 | 10 | 74 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum
Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken AB und AC wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren. Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.
Abbildung 1: Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers
Pegeldifferenz [dB] | Farbe | C | M | Y | K |
| R | G | B |
< -5 |
| 12 | 2 | 0 | 25 |
| 160 | 186 | 191 |
-5 bis < 0 |
| 6 | 0 | 20 | 5 |
| 226 | 242 | 191 |
0 bis < 5 |
| 1 | 19 | 46 | 3 |
| 243 | 198 | 131 |
5 bis < 10 |
| 14 | 67 | 70 | 6 |
| 205 | 70 | 62 |
≥ 10 |
| 14 | 36 | 11 | 60 |
| 67 | 10 | 74 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Name | Von | Bis |
B 54 Wechsel-Bundesstraße | L 417 Lafnitz | L 414 KVP Hartl |
B 54 Wechsel-Bundesstraße | KVP Kaibing L 409/L 403 | B 65 Gleisdorf |
B 57 Güssinger Straße | L 207 Fehring | B 66 Feldbach |
B 54 Wechsel-Bundesstraße | Krzg Rochusplatz | L414/KVP Tiefenbacherstraße |
B 67 Grazer Straße | AST Deutschfeistritz-Friesach S 35 | Stadtgrenze Graz |
B 67 Grazer Straße | Stadtgrenze Graz | L 381 Großsulz Karlsdorf |
B 67 Grazer Straße | L 601 Wildon | L 215 Wildon |
B 67 Grazer Straße | ehemalige B 73 Neutillmitsch | B 69 Vogau |
B 68 Feldbacher Straße | L 237 Paurach | B 66 Feldbach |
B 70 Packer Straße | Stadtgrenze Graz | ehemalige L 304 Lieboch |
B 70 Packer Straße | A 2 Z Mooskirchen | B 77 Köflach |
B 76 Radlpaßstraße | B 70 Lieboch | L 648/L 649 Schwanberg |
B 116 Leobener Straße | AST St. Marein im Mürztal S 6 | AST Niklasdorf S6 |
B 116 Leobener Straße | AST Leoben Ost S 6 | Steinleitensiedlung Leoben Hinterberg |
B 317 Friesacher Straße | Murtalschnellstraße Judenburg S 36 | B 96 Scheifling |
B 317 Friesacher Straße | L 502 Neumarkt | B 92 St. Marein |
B 319 Fürstenfelder Straße | Landesgrenze Burgenland | AST Ilz A2 |
B 320 Ennstalstraße | Landesgrenze Salzburg | A 9 Z Liezen |
L 101 Josef-Heißl-Straße | B 116 Leoben | AST Leoben West S 6 |
L 302 Judendorfer Straße | Stadtgrenze Graz | KVP L 302/Einkaufszentrum Gratkorn Nord |
L 313 Seiersberger Straße | Krzg Shoppingcity Seiersberg/Maria Pfeiffer Straße | B 70 Seiersberg |
L 537 Zeltweger Straße | L 518 Zeltweg | Krzg L543/ Möbersdorferstraße |
L 611 Leibnitzer Straße | B 74 Kaindorf an der Sulm | B 67 KVP Flavia Solva |
Abkürzungen: AST = Anschlussstelle; KVP = Kreisverkehrsplatz; Z = Zubringer. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
1. Abschnitt | |
Gegenstand | |
Begriffsbestimmungen | |
Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes | |
2. Abschnitt | |
Bewertungsmethoden für Lärmindizes | |
Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten | |
Angabe der betroffenen Einwohnerinnen/Einwohner | |
Datenquellen | |
Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne | |
3. Abschnitt | |
Maßnahmen in (Teil-)Aktionsplänen | |
Anforderungen an (Teil-)Aktionspläne | |
4. Abschnitt | |
Ballungsraum | |
Hauptverkehrsstraßen | |
Ruhige Gebiete | |
5. Abschnitt | |
Elektronische Datenformate und Berichte | |
Information der Öffentlichkeit | |
Veröffentlichung | |
6. Abschnitt | |
Verweise | |
EU-Recht | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen | |
Anlagen |
Anlage 1 | Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche |
Anlage 2 | Bestimmungen der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum |
Anlage 3 | Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans |
Anlage 4 | Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen |
Anlage 5 | Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022