Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraums) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 St-ULV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 St-ULV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 St-ULV