(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:
1. | Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte dargestellt wird. | |||||||||
2. | Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind. | |||||||||
3. | (Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. | |||||||||
4. | Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet. | |||||||||
5. | Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes. | |||||||||
6. | Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991. | |||||||||
7. | Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. | |||||||||
8. | Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 8 Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete. | |||||||||
9. | Einwohner: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben. | |||||||||
10. | Schwellenwertlinie: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. |
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
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