(1) Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Darstellung der Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen möglich sind.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil-)Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastrukturplanung; | |||||||||
2. | Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb; | |||||||||
3. | Maßnahmen der Raumordnung; | |||||||||
4. | auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen; | |||||||||
5. | Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung; | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung; | |||||||||
7. | rechtliche Anordnungen, wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize. |
(4) Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass sie auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
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