§ 4 St-ULV

St-ULV - Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.

(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:

1.

Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen).

2.

Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die realen Schallquellen sind mittels adäquater Schallquellen nach dem Stand der Technik zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, sodass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:

a)

das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,

b)

die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),

c)

der Ort (Koordination x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,

d)

die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),

e)

die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,

f)

die Betriebsbedingungen der Schallquelle und

g)

das Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW, dir, xyz auszudrücken, der zur Schallleistung hinzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0.

h)

Geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind mit einer der folgenden Messmethoden zu erfassen:

aa)

ÖNORM ISO 8297 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Mehr-Quellen-Industrieanlagen für die Abschätzung von Schalldruckpegeln in der Umgebung – Verfahren der Genauigkeitsklasse 2, ausgegeben am 1. Februar 2006,

ab)

ÖNORM EN ISO 3744 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011 oder

ac)

ÖNORM EN ISO 3746 – Akustik – Bestimmungen der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen – Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene, ausgegeben am 1. März 2011.

3.

Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.

(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.

(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

1.

RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien.

2.

ÖNORM EN ISO sowie ÖNORM ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien.

3.

ÖAL 28: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 St-ULV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 St-ULV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 St-ULV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 St-ULV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 St-ULV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-ULV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 St-ULV
§ 5 St-ULV