§ 10 St-ULV

St-ULV - Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz und der ruhigen Gebiete;

2.

die für die Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne zuständigen Stellen;

3.

die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte;

4.

eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten;

5.

die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind;

6.

die Angabe von besonderen Lärmproblemen und sonstigen verbesserungsbedürftigen Situationen;

7.

die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit;

8.

die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung;

9.

die Maßnahmen, die die zuständigen Stellen für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

10.

die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Stelle;

11.

die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm;

12.

Informationen – sofern diese verfügbar sind – zu Finanzmitteln, Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen;

13.

Kriterien, nach denen die (Teil-)Aktionspläne evaluiert werden;

14.

eine kurze Zusammenfassung der Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und

15.

soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

In Kraft seit 16.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 St-ULV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 St-ULV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 St-ULV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 St-ULV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 St-ULV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis St-ULV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 St-ULV
§ 11 St-ULV