(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
1. | eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Gelände für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz und der ruhigen Gebiete; | |||||||||
2. | die für die Ausarbeitung der (Teil-)Aktionspläne zuständigen Stellen; | |||||||||
3. | die jeweils geltenden Schwellenwerte für die (Teil-)Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte; | |||||||||
4. | eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten; | |||||||||
5. | die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind; | |||||||||
6. | die Angabe von besonderen Lärmproblemen und sonstigen verbesserungsbedürftigen Situationen; | |||||||||
7. | die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit; | |||||||||
8. | die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung; | |||||||||
9. | die Maßnahmen, die die zuständigen Stellen für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete; | |||||||||
10. | die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Stelle; | |||||||||
11. | die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm; | |||||||||
12. | Informationen – sofern diese verfügbar sind – zu Finanzmitteln, Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen; | |||||||||
13. | Kriterien, nach denen die (Teil-)Aktionspläne evaluiert werden; | |||||||||
14. | eine kurze Zusammenfassung der Punkte 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und | |||||||||
15. | soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
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