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(1) (Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und weisen jene geografischen Bereiche aus,. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
1. | für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB; | |||||||||
2. | für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
(1) (Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und weisen jene geografischen Bereiche aus,. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
1. | für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB; | |||||||||
2. | für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019