§ 8 St-ULV

Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2019 bis 31.12.9999

(1) (Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und weisen jene geografischen Bereiche aus,. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.

(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:

1.

für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB;

2.

für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

Stand vor dem 15.11.2019

In Kraft vom 01.06.2008 bis 15.11.2019

(1) (Teil-)KonfliktzonenpläneSchwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und weisen jene geografischen Bereiche aus,. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in denen die Schwellenwerte überschritten werdenden Umgebungslärmkarten dar. FürWerden (Teil-)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.

(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:

1.

für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB;

2.

für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019

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