Art. 40 St-L-VG Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung wählt aus ihrer Mitte jene Mitglieder, durch dieIst die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann vertretenan der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.

(2a) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 37102 B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs. 1). Die erste Stellvertreterin/Der erste Stellvertreter ist aus Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der an Mandaten stärksten Landtagspartei, die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter ausÄmter der an Mandaten zweitstärksten Partei zu wählen. Hat der LandtagLandesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/dender Landeshauptmann ausdurch das von der an Mandaten stärksten Partei des Landtages gewählt, so ist die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter ausLandesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der zweitstärksten und die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter aus der stärksten Landtagspartei zu wählen. Bei gleicher Anzahl von Landtagsmandaten fällt die Stelle der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters derjenigen unter den zwei stärksten Landtagsparteien zu, die die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann nicht stelltLandesregierung vertreten. Diese Bestellungen sindBestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.

(4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung wählt aus ihrer Mitte jene Mitglieder, durch dieIst die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann vertretenan der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.

(2a) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 37102 B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (§ 1 Abs. 1). Die erste Stellvertreterin/Der erste Stellvertreter ist aus Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der an Mandaten stärksten Landtagspartei, die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter ausÄmter der an Mandaten zweitstärksten Partei zu wählen. Hat der LandtagLandesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/dender Landeshauptmann ausdurch das von der an Mandaten stärksten Partei des Landtages gewählt, so ist die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter ausLandesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der zweitstärksten und die zweite Stellvertreterin/der zweite Stellvertreter aus der stärksten Landtagspartei zu wählen. Bei gleicher Anzahl von Landtagsmandaten fällt die Stelle der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters derjenigen unter den zwei stärksten Landtagsparteien zu, die die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann nicht stelltLandesregierung vertreten. Diese Bestellungen sindBestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.

(4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten