Art. 38 St-L-VG Amtsperiode

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2017 bis 31.12.9999

(1) DieDas Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung bleiben bis zur Angelobung der neu gewählten Regierung im Amt.

(2) Scheiden alle MitgliederEin Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus oder wurde der gesamten Regierung das Misstrauen ausgesprochen, so hat die Neuwahldem Amt durch

1.

Tod,

2.

Amtsverzicht,

3.

Misstrauensvotum des Landtages,

4.

ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird.

(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung nach den näheren Bestimmungenist gegenüber der Geschäftsordnung des Landtages über die WahlLandtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Landesregierung zu erfolgen. Die zurückgetretenen MitgliederVerzichtserklärung bei der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neuen Regierung fortzuführen.

(3) Haben einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Funktion zurückgelegt oder sind durch Tod ausgeschieden oder wurde einzelnen Mitgliedern das Misstrauen ausgesprochen, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringenLandtagsdirektion unwiderruflich. Die zurückgetretenen Mitglieder der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitglieds fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.

(4) Eine VeränderungVersagt der Zahl der MitgliederLandtag der Landesregierung währendoder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der Gesetzgebungsperiodeanwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlag die Landesregierung gewählt wurde,durch Beschluss des Landtages erfolgen.

(5) WennDie Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.

(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlagnach erfolgter Wahl die Landesregierung gewählt wurdeWählbarkeit zum Landtag verloren hat, berechtigt,so hat sie/er dies dem Landtag fürunverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die DauerEinbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagenLandesregierung zu beschließen.

(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017

Stand vor dem 22.12.2017

In Kraft vom 16.06.2015 bis 22.12.2017

(1) DieDas Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit der Angelobung und endet mit der Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung bleiben bis zur Angelobung der neu gewählten Regierung im Amt.

(2) Scheiden alle MitgliederEin Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus oder wurde der gesamten Regierung das Misstrauen ausgesprochen, so hat die Neuwahldem Amt durch

1.

Tod,

2.

Amtsverzicht,

3.

Misstrauensvotum des Landtages,

4.

ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird.

(3) Der Amtsverzicht eines Mitgliedes der Landesregierung nach den näheren Bestimmungenist gegenüber der Geschäftsordnung des Landtages über die WahlLandtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Landesregierung zu erfolgen. Die zurückgetretenen MitgliederVerzichtserklärung bei der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neuen Regierung fortzuführen.

(3) Haben einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Funktion zurückgelegt oder sind durch Tod ausgeschieden oder wurde einzelnen Mitgliedern das Misstrauen ausgesprochen, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringenLandtagsdirektion unwiderruflich. Die zurückgetretenen Mitglieder der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitglieds fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.

(4) Eine VeränderungVersagt der Zahl der MitgliederLandtag der Landesregierung währendoder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der Gesetzgebungsperiodeanwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlag die Landesregierung gewählt wurde,durch Beschluss des Landtages erfolgen.

(5) WennDie Anfechtung der Wahl in die Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bedarf eines Antrags der bundesgesetzlich festgelegten Anzahl von Mitgliedern des Landtages.

(6) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlagnach erfolgter Wahl die Landesregierung gewählt wurdeWählbarkeit zum Landtag verloren hat, berechtigt,so hat sie/er dies dem Landtag fürunverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die DauerEinbringung eines Antrags auf Amtsverlust des betreffenden Mitgliedes der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagenLandesregierung zu beschließen.

(7) Die Erhebung einer Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 142 und 143 B-VG bedarf eines Beschlusses des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017

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