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(1) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(2) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(32) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(43) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung istsind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(54) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(65) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017
(1) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
(2) Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
(32) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(43) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung istsind die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(54) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(65) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 115/2017