Art. 20 St-L-VG Weitere Mitwirkung des Landtages an der Landesvollziehung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:

1.

der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;

2.

die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;

3.

die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert derdes veräußerten SacheObjektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;

4.

die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;

5.

die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen.;

6.

der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.2013

Der Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen:

1.

der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro übersteigt;

2.

die Belastung von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft, den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;

3.

die Veräußerung von Landesvermögen, wenn der Wert derdes veräußerten SacheObjektes den Betrag von 50.000 Euro übersteigt;

4.

die Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien;

5.

die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der dem Land daraus entstehenden Verpflichtungen.;

6.

der unentgeltliche Erwerb von Sachen, wenn mit einem solchen Erwerb für das Land Folgekosten in Höhe von insgesamt mehr als 50.000 Euro verbunden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

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