Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 27 erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so muss sie sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Paragraph 27, erfüllt, und muss die notifizierende Behörde entsprechend unterrichten.
(2)Absatz 2Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)Absatz 3Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4)Absatz 4Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den §§ 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.Die notifizierten Stellen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den Paragraphen 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereithalten.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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