Gesamte Rechtsvorschrift SMG

Suchtmittelgesetz

SMG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.07.2024

1. Hauptstück

§ 1 SMG


(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

§ 2 SMG


(1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, dass sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 3 SMG


(1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 4 SMG


Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.

2. Hauptstück-Suchtmittel

1. Abschnitt-Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

§ 5 SMG Beschränkungen


(1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.

(2) Suchtgifte gemäß § 2 Abs. 2 und 3, die nicht im Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6 SMG Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz


  1. (1)Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet
    1. 1.Ziffer einsden Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  2. (2)Absatz 2Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen
    1. 1.Ziffer einsdurch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowiedurch die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie
    2. 2.Ziffer 2durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.durch die im Paragraph 6 a, Absatz eins, genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.
  3. (3)Absatz 3Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.
  4. (4)Absatz 4Dem Bundesministerium für Landesverteidigung und den fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
  5. (4a)Absatz 4 aDen organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
  6. (4b)Absatz 4 bDen Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (Paragraph 8, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
  7. (4c)Absatz 4 cDem Bundesministerium für Inneres und den ihm nachgeordneten Landespolizeidirektionen ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Personen benötigen.
  8. (4d)Absatz 4 dGebietskörperschaften ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung benötigen.
  9. (4e)Absatz 4 eEinrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nach Maßgabe des Abs. 4f auch ohne Bewilligung gestattet, sofern diese Suchtmittel der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dienen.Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nach Maßgabe des Absatz 4 f, auch ohne Bewilligung gestattet, sofern diese Suchtmittel der Arzneimittelbevorratung gemäß den für Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung geltenden Bestimmungen dienen.
  10. (4f)Absatz 4 fDer Erwerb von Suchtmitteln ist Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nur über eine Anstaltsapotheke erlaubt. Der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist nur jenen Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung gestattet, die behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, sofern die gemäß § 36 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der geltenden Fassung, mindestens einmal vierteljährliche Überprüfung des Arzneimittelvorrats auch die Suchtmittelgebarung der Einrichtung umfasst. Wird im Rahmen der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle festgestellt, dass diese vierteljährliche Überprüfung der Suchtmittelgebarung nicht erfolgt oder die für die Gebarung mit Suchtmitteln bestehenden Vorschriften nicht eingehalten werden und die Sicherheit oder Kontrolle der Suchtmittelgebarung nicht gewährleistet ist, so ist der Einrichtung der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nicht gestattet.Der Erwerb von Suchtmitteln ist Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nur über eine Anstaltsapotheke erlaubt. Der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist nur jenen Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung gestattet, die behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, sofern die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der geltenden Fassung, mindestens einmal vierteljährliche Überprüfung des Arzneimittelvorrats auch die Suchtmittelgebarung der Einrichtung umfasst. Wird im Rahmen der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle festgestellt, dass diese vierteljährliche Überprüfung der Suchtmittelgebarung nicht erfolgt oder die für die Gebarung mit Suchtmitteln bestehenden Vorschriften nicht eingehalten werden und die Sicherheit oder Kontrolle der Suchtmittelgebarung nicht gewährleistet ist, so ist der Einrichtung der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln nicht gestattet.
  11. (5)Absatz 5Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit gestattet.Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit gestattet.
  12. (6)Absatz 6Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.Die nach Absatz eins, Ziffer eins, Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Absatz eins,, 3, 4, 4a, 4b, 4c oder 4d Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, überdies auch an die nach Absatz 5, Berechtigten.
  13. (7)Absatz 7Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattetDen nach Absatz 5, Berechtigten ist nicht gestattet
    1. 1.Ziffer einsdas Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 unddas Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

§ 6a SMG Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln


(1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein

1.

Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,

2.

Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, sowie

3.

Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 10 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Abs. 1) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.

(3) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Abs. 1) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 abgeben.

(4) Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (§ 9) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden.

§ 7 SMG Abgabe durch Apotheken


  1. (1)Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. (1a)Absatz eins aApotheken dürfen Präparate gemäß § 3 Z 9 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021 nach Maßgabe des § 11 StVfG abgeben.Apotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
  3. (1b)Absatz eins bAnstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des § 6 Abs. 4e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß § 30a Abs. 1 Z 39ASVG abgeben.Anstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39 A, S, fünf G, abgeben.
  4. (2)Absatz 2Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 und 1a abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und 1a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

§ 8 SMG Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe


Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

§ 8a SMG


(1) Ärzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (§ 11 Abs. 2 Z 2) unter Bekanntgabe der Daten gemäß § 24b Abs. 1 Z 1 und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben. Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(1a) Für Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verarbeiten, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.

(1b) Daten gemäß Abs. 1a dritter Satz sind

1.

Meldungen gemäß Abs. 1,

2.

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß §§ 24b und § 26 Abs. 4 letzter Satz,

3.

Mitteilungen aus Apotheken gemäß Abs. 4,

4.

Mitteilungen gemäß §§ 13, 14 Abs. 2.

(Anm.: Abs. 1c mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

(2) Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs. 2) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als

1.

der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder

2.

die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Abs. 2 Z 1 die ausdrückliche Einwilligung des Patienten, im Fall des Abs. 2 Z 2 die Gründe, weshalb die ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.

(4) Abweichend von Abs. 2 haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des Apothekenbetriebes

1.

die Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener Ärztinnen/Ärzte durch eine Patientin/einen Patienten wahrgenommen wird,

2.

die ärztlich angeordnete kontrollierte Einnahme von Substitutionsmedikamenten nicht gewährleistet werden kann, oder

3.

sonstige außergewöhnliche Umstände wahrgenommen werden,

und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (§§ 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder einer Mitteilung gemäß den §§ 13 oder 14 Abs. 2 zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verarbeiten, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

§ 9 SMG Sicherungsmaßnahmen


(1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die fachlich befassten Dienststellen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport.

§ 10 SMG Verordnung


(1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,

2.

die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,

3.

die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

4.

die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,

5.

die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,

6.

den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,

7.

die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

2. Abschnitt

§ 11 SMG


(1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

1.

die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

2.

die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

3.

die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4.

die Psychotherapie sowie

5.

die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.

(3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.

§ 12 SMG


(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann von der Person, die sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Abs. 2 unterzieht, verlangen, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(4) Die mit der Begutachtung befassten Ärzte dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Begutachtungsauftrags verwenden und unterliegen dabei gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde keinen dienst- oder berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 35 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 13 SMG


(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.

(2) Ergibt

1.

die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

2.

eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

3.

eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(2a) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach §§ 27 Abs. 1 und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (§ 78 StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(2b) Ergeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Abs. 2a umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt.

§ 14 SMG


(1) Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach § 27 Abs. 1 oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, § 13 Abs. 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.

(2) Die Kriminalpolizei hat der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte auf dem in § 24a Abs. 1 vorgegebenen Weg unverzüglich mitzuteilen.

(3) Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß § 8a Abs. 1 oder Abs. 4 gründet.

3. Abschnitt-Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch

§ 15 SMG


(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 müssen

1.

bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,

2.

über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und

3.

nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.

(3) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

(4) Jede Änderung bei den im Abs. 2 genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind, soweit nicht § 8a anzuwenden ist, zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

(6) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.

(7) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

§ 16 SMG


(1) Die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch beraten und betreuen, kann vom Bund gefördert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat. Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen, wobei die Förderung von Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften Träger dieser Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Einrichtungen oder Vereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.

(3) Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.

(4) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 7 über die Verschwiegenheitspflicht und über die Informationspflicht im Hinblick auf AIDS sind anzuwenden.

3. Hauptstück-Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

§ 17 SMG Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten


Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

§ 18 SMG Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte


Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

§ 19 SMG Überwachung


(1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten

1.

in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie

2.

alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.

(2) Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(3) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.

(4) Die Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Drogenausgangsstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Drogenausgangsstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.

§ 20 SMG


Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Drogenausgangsstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

§ 21 SMG Sicherstellung und Beschlagnahme


(1) Drogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind sicherzustellen oder vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 17 erster Satz, § 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs. 3 Z 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Das die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.

(3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten Drogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.

§ 22 SMG Verhältnis zum Chemikaliengesetz


Das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

4. Hauptstück-Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information

§ 23 SMG Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen


(1) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.

(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen

1.

hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

2.

hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

3.

hinsichtlich Art. 5 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 10 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

4.

hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 16 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen

1.

hinsichtlich Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und. 3, Art. 26 Abs. 1 und 3a sowie Art. 27 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

2.

hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5, Art. 32, Art. 32a sowie Art. 33 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

3.

hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

4.

hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,

5.

hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 32 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Art. 13 bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

(6) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.

(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.

(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

§ 24 SMG Suchtmittel-Datenverarbeitung


Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

1.

zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und

1a.

zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,

2.

zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3.

zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

§ 24a SMG Meldungen an das Suchtmittelregister


(1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,

3.

der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,

4.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,

5.

die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,

6.

das Datum der Mitteilung oder des Berichts,

7.

die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.

(2a) Dem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,

4.

das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,

5.

die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,

6.

das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,

7.

die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.

(3) Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

§ 24b SMG Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister


(1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),

3.

den Beginn und

4.

das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,

5.

das Datum der Meldung,

6.

die meldende Behörde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind

1.

das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder

2.

das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und

3.

jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung

für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen über die Substitutionsbehandlung (§ 24d) zu melden.

(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

§ 24c SMG Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle


(1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

(4) Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.

§ 24d SMG Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.

(3) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1, die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

§ 25 SMG Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters


(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 bis 2 genannten Zwecke

1.

die nach § 24a Abs. 2 und 2a sowie Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2.

die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß § 26 evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (§ 24a Abs. 3 Z 5, § 24b Abs. 2), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Abs. 14) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.

(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind

1.

hinsichtlich des Suchtmittelregisters

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, und

b)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,

2.

hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Übermittlung der Daten

1.

gemäß § 24a Abs. 2a durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,

2.

gemäß § 24a Abs. 3 oder § 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Abs. 1 genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 26 Abs. 2 Z 1, Abs. 4) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).

(5) Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde

1.

sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten übermitteln oder abfragen soll, nachgewiesen hat,

2.

den Namen und die Rolle der Person, die online Daten übermittelt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,

3.

die Online-Übermittlung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten übermittelt oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

1.

Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,

2.

Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,

3.

Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat sicherzustellen, dass

1.

alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, –zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,

2.

ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,

3.

Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Übermittlung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und

4.

Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

1.

zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,

2.

zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,

3.

im Falle der Meldungen gemäß § 24a Abs. 2a zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.

Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die personenbezogenen Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(12) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit hat

1.

nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder

2.

nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Z 1 längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Z 2 sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 und 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Auftragsverarbeiter heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

§ 26 SMG Datenübermittlung


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen

1.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die gemäß § 24a Abs. 2 und 3 gemeldeten Daten,

2.

im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 2a gemeldeten Daten.

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.

(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 26a SMG Information


Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat für die Bereitstellung einer nationalen Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.

5. Hauptstück-Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt

§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften


(1) Wer vorschriftswidrig

1.

Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft,

2.

Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut oder

3.

psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs anbaut,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer

1.

durch eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

2.

eine solche Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 28 SMG Vorbereitung von Suchtgifthandel


(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer die in § 27 Abs. 1 Z 2 genannten Pflanzen zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 28a SMG Suchtgifthandel


(1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1.

gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder

3.

in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1

1.

als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,

2.

als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder

3.

in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.

§ 28b SMG Grenzmenge für Suchtgifte


Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.

§ 29 SMG (weggefallen)


§ 29 SMG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

2. Abschnitt

§ 30 SMG Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen


(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff

enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,

1.

für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder

2.

einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

§ 31 SMG Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen


(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 31a SMG Handel mit psychotropen Stoffen


(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 31b SMG Grenzmenge für psychotrope Stoffe


Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). § 28b zweiter Satz gilt dem Sinn nach.

3. Abschnitt-Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

§ 32 SMG Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen


(1) Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge (§§ 28b, 31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

4. Abschnitt-Weitere strafrechtliche Bestimmungen

§ 33 SMG Zusammentreffen mit Finanzvergehen


Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

§ 34 SMG Einziehung


(1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.

(2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.

§ 35 SMG Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft


(1) Die Staatsanwaltschaft hat unter den in den Abs. 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs. 1 oder 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Abs. 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den §§ 28 oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn

1.

die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Abs. 1 begangenen weiteren Straftat im Sinne des Abs. 1 verfolgt wird.

(3) Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

2.

eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er

1.

Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder

2.

die in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.

Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 31a geführt wurde.

(5) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten.

(7) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des § 207 StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Fall eines Abtretungsberichts (§ 13 Abs. 2b) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (§ 38 Abs. 1a) mitzuteilen.

§ 36 SMG Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe


(1) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Beschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Beschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.

§ 37 SMG Vorläufige Einstellung durch das Gericht


Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

§ 38 SMG Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens


(1) Das Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit

1.

gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,

2.

der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs. 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs. 6 zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder

3.

der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(1a) Ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (§ 14 Abs. 1), oder

2.

der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.

§ 39 SMG Aufschub des Strafvollzuges


(1) Der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs. 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz – StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn

1.

der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen, und

2.

im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.

(2) Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre.

(3) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

1.

wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs. 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

2.

wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird

und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

§ 40 SMG Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf


(1) Ist der Aufschub nicht zu widerrufen (§ 39 Abs. 4), oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.

(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

§ 41 SMG Kostentragung


(1) Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des § 173 Abs. 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn

1.

der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

2.

der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

3.

durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Anstelle des Behandlungsbeitrags (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags gilt § 381 Abs. 3 und Abs. 5 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des § 39 auch ein dem Verurteilten auferlegter Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

§ 42 SMG Auskunftsbeschränkung


(1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

5. Abschnitt

§ 43 SMG


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28a oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 170 bis 172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Beschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 121 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 170 bis 172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

6. Abschnitt

§ 44 SMG


(1) Wer

1.

den §§ 5 bis 7 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder

3.

den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

2.

ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

3.

entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

4.

entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

5.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,

7.

entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

8.

bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I

a)

keine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oder

b)

eine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,

9.

hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlasst

10.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

11.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

12.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 1 verletzt,

13.

die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

14.

personenbezogene Daten entgegen Art. 8 Abs. 4 offenlegt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,

2.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

3.

entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

4.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

5.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

6.

der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

7.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Art. 9 Abs. 1 verletzt,

8.

die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

9.

einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

10.

einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er

1.

als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1

a)

der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder

b)

den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,

2.

als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,

2.

als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,

3.

als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,

4.

als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des § 44a, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

§ 44a SMG


Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

6. Hauptstück

§ 45 SMG


Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46 SMG


Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Suchtgiftgesetzes 1951 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 47 SMG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.Paragraph 10, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.Regelungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.Die Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 2,, 28 Absatz 3 und 5, 29 und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2001, treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Die Paragraphen 27, Absatz 2, sowie 28 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 27 bis 33, 35, 36 Absatz eins bis 3, 37 bis 39, 40 Absatz 2,, 41 Absatz eins,, 2 und 4, 42 Absatz eins und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraphen 6, Absatz 4 b,, 35 Absatz 3 bis 6 und 8, 39 Absatz eins,, 2 und 4, 40 Absatz eins, sowie 41 Absatz 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011, tritt am 1. Jänner 2011, Paragraphen 24 c, Absatz eins, Ziffer 2 und 42 Absatz eins, treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011, in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 34, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, 2a, 2b und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 38, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins bis 7, Paragraph 24, Einleitungssatz, Ziffer eins und Ziffer eins a,, Paragraph 24 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 24 b, Absatz eins,, Paragraph 24 c, Absatz eins und 2, Paragraph 24 d,, Paragraph 25, Absatz eins bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, Paragraph 26, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 4, Paragraph 26 a,, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 28 b,, Paragraph 31 b,, Paragraph 35, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 8, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 2 bis 5, Paragraph 45, sowie Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten Paragraph 25, Absatz 12, sowie Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (Paragraphen 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.
  16. (16)Absatz 16§ 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI römisch eins Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 8 a,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 1a, 1b sowie 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 4,, Paragraph 24 d,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 44 a, sowie Paragraph 47, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.Paragraph 24 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.
  19. (19)Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz eins a, dritter Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 12, Absatz 4,, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24 d,, Paragraph 24 d, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 10, Ziffer eins und 2, Absatz 11,, Absatz 12 und Absatz 14, erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 8 a, Absatz eins c und 10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 6 Abs. 4, 4c, 4d und 6, § 24c Abs. 4 sowie § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 7/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4,, 4c, 4d und 6, Paragraph 24 c, Absatz 4, sowie Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  22. (22)Absatz 22§ 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23§ 7 Abs. 1a und 2 und § 50 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 242/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 7, Absatz eins a und 2 und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  24. (24)Absatz 24§ 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 254/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 254 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25§ 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 47, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 8a Abs. 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 8 a, Absatz eins c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  27. (26a)Absatz 26 aVerordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
  28. (27)Absatz 27§ 6 Abs. 4e und 4f sowie § 7 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4 e und 4f sowie Paragraph 7, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 48 SMG


Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

§ 49 SMG


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 50 SMG


(1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar

1.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 1, § 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

2.

hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,

3.

hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

4.

hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

5.

hinsichtlich der § 19 Abs. 1 bis 3 und § 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

6.

hinsichtlich § 7 Abs. 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

1.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, sowie hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

2.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

3.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

4.

der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich § 13 Abs. 2a,

5.

im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich § 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,

6.

im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,

7.

der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,

8.

im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 3,

9.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

10.

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 6 und 7, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,

der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der §§ 24a Abs. 1 erster Satz, 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich § 24a Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.

Artikel

Art. 10 SMG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Suchtmittelgesetz (SMG) Fundstelle


Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
StF: BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)
[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]

Änderung

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 51/2001 (NR: GP XXI RV 346 AB 521 S. 62. BR: AB 6347 S. 676.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

BGBl. I Nr. 110/2007 (NR: GP XXIII RV 301 AB 332 S. 41. BR: AB 7850 S. 751.)

BGBl. I Nr. 143/2008 (NR: GP XXIII RV 590 AB 657 S. 67. BR: AB 7995 S. 759.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 21/2011 (NR: GP XXIV RV 1055 AB 1125 S. 99. BR: AB 8469 S. 795.)

[CELEX-Nr.: 32008L0052]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

BGBl. I Nr. 112/2015 (NR: GP XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]

BGBl. I Nr. 144/2015 (NR: GP XXV RV 821 AB 882 S. 104. BR: 9486 AB 9487 S. 848.)

BGBl. I Nr. 23/2016 (NR: GP XXV IA 1613/A AB 1075 S. 126. BR: AB 9562 S. 853.)

BGBl. I Nr. 116/2017 (NR: GP XXV IA 2240/A AB 1716 S. 188. BR: AB 9883 S. 871.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel ............................................................................

§ 1

Suchtgifte ..............................................................................................................................

§ 2

psychotrope Stoffe ................................................................................................................

§ 3

Drogenausgangsstoffe ..........................................................................................................

§ 4

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen .................................................................................................................

§ 5

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz ............................................

§ 6

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln ............................................................................................

§ 6a

Abgabe durch Apotheken ....................................................................................................

§ 7

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ............................................................

§ 8

Opioid-Substitutionsbehandlung ................................................................................::::::::

§ 8a

Sicherungsmaßnahmen ........................................................................................................

§ 9

Verordnung ..........................................................................................................................

§ 10

2. Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch ...............................................

§§ 11 ff.

3. Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch ..............................................................................................................

§§ 15 f.

3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten ............................................................................

§ 17

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte ....................................................................

§ 18

Überwachung .......................................................................................................................

§ 19f

Sicherstellung und Beschlagnahme .....................................................................................

§ 21

Verhältnis zum Chemikaliengesetz .....................................................................................

§ 22

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

§ 23

Suchtmittel-Datenevidenz (Anm.: Suchtmittel-Datenverarbeitung) ..............................................................................................................................................

§ 24

Meldungen an das Suchtmittelregister ..................................................................................

§ 24a

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister ..........................................................

§ 24b

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle .........................

§ 24c

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen .........................

§ 24d

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters ...........................................................................................................

§ 25

Datenübermittlung ................................................................................................................

§ 26

Information ...........................................................................................................................

§ 26a

5. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften ..................................................................................

§ 27

Vorbereitung von Suchtgifthandel .......................................................................................

§ 28

Suchtgifthandel ....................................................................................................................

§ 28a

Grenzmenge für Suchtgifte ..................................................................................................

§ 28b

2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen ..................................................................

§ 30

Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen ..........................................................

§ 31

Handel mit psychotropen Stoffen ........................................................................................

§ 31a

Grenzmenge für psychotrope Stoffe ....................................................................................

§ 31b

3. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für Drogenausgangsstoffe

Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen ..............................................................

§ 32

4. Abschnitt
Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen ................................................................................

§ 33

Einziehung ...........................................................................................................................

§ 34

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ............................

§ 35

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe ..................................................................................................................

§ 36

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ...........................................................................

§ 37

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ..................................................................

§ 38

Aufschub des Strafvollzuges ...............................................................................................

§ 39

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf ..................................

§ 40

Kostentragung ......................................................................................................................

§ 41

Auskunftsbeschränkung .......................................................................................................

§ 42

5. Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

§ 43

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen….......................................................................................

§ 44 f

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ........................................................

§§ 45 ff.

 

Anmerkung

Das Suchtmittelgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 112/1997 kundgemacht.