Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDie Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
1.Ziffer einsdie zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
3.Ziffer 3der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
4.Ziffer 4die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
5.Ziffer 5die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
6.Ziffer 6das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
7.Ziffer 7die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
(2a)Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
1.Ziffer einsdie zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
2.Ziffer 2die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
3.Ziffer 3die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
4.Ziffer 4das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
5.Ziffer 5die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
6.Ziffer 6das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
7.Ziffer 7die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
(3)Absatz 3Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthaltenDem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
1.Ziffer einsdie zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
2.Ziffer 2das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
a)Litera aob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
b)Litera bob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
c)Litera caus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
d)Litera dob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
5.Ziffer 5die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (Paragraph 24 d,) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
6.Ziffer 6die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
7.Ziffer 7das Datum der Meldung,
8.Ziffer 8die meldende Behörde.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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