Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsden §§ 5 bis 7 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oderden Paragraphen 5 bis 7 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder
2.Ziffer 2den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oderden Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
3.Ziffer 3den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,den Paragraphen 18, oder 20 oder 25 Absatz 8, oder 26 Absatz 5, zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
1.Ziffer einsentgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
2.Ziffer 2ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,ohne dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, vorliegen, entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
3.Ziffer 3entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,entgegen Artikel 3, Absatz 2, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
4.Ziffer 4entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,entgegen Artikel 3, Absatz 3, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
5.Ziffer 5entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr bringt,
6.Ziffer 6entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs römisch eins zur Verwendung in Besitz nimmt,
7.Ziffer 7entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,entgegen Artikel 3, Absatz 6 a, einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
8.Ziffer 8bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I
a)Litera akeine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oderkeine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, oder 2 einholt oder
b)Litera beine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,eine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz 2, akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,
9.Ziffer 9hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlassthinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Artikel 4, Absatz 3, veranlasst
10.Ziffer 10die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins führt, verletzt,
11.Ziffer 11die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 7, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins verletzt,
13.Ziffer 13die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz eins, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(3)Absatz 3Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
1.Ziffer einsdie Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3, oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,
2.Ziffer 2die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
3.Ziffer 3entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,entgegen Artikel 6, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
4.Ziffer 4entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
5.Ziffer 5entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
6.Ziffer 6der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,der Nachweispflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
8.Ziffer 8die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz 2, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
9.Ziffer 9einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12, ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
10.Ziffer 10einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Artikel 20, ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(4)Absatz 4Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er
a)Litera ader Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder
b)Litera bden verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,
2.Ziffer 2als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Artikel 3, oder Absatz 5, nicht nachkommt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(4a)Absatz 4 aWer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er
1.Ziffer einsentgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,entgegen Artikel 6, als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,
2.Ziffer 2als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,
3.Ziffer 3als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 2, oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 10, nicht nachkommt,
4.Ziffer 4als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(5)Absatz 5Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des § 44a, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44 a,, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.
In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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