§ 30 SMG

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff

enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,

1.

für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder

2.

einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 30 SMG


Strafbarkeit des Käufers, Rechtliche Grundlage von pirke29 zum § 30 SMG

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Sehr geehrte Damen und Herren, habe im Zuge von Gesprächen eine Diskussion mit Dienstkollegen angeheizt, wonach wir uns allesamt die Frage stellen, nach welcher rechtlichen Grundlage der Käufer eines psychotropen Stoffes zu bestrafen wäre. Nach dem SMG ist dies ja nicht möglich, da Strafausschli... mehr lesen...

§ 30 SMG | 0 Antworten | 1843 Aufrufe | 10.07.10

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