Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach Paragraph 27, oder Paragraph 30, zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68. Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (Paragraph 3, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277) mitzuteilen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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