§ 50 SMG

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwarMit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 1, § 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie Paragraph 17, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem/der jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister/Bundesministerin,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der § 19 Abs. 1 bis 3 und § 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraph 19, Absatz eins bis 3 und Paragraph 21, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 7 Abs. 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, sowie hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2,, sowie hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins,, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 3 und 13 Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich § 13 Abs. 2a,der Bundesminister oder die Bundesministerin im Rahmen seines/ihres jeweiligen Wirkungsbereiches hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 2 a,,
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich § 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres hinsichtlich Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, zweiter Satz sowie Absatz 5, zweiter Satz,
    6. 6.Ziffer 6im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
    7. 7.Ziffer 7der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
    8. 8.Ziffer 8im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich § 24c Abs. 3,im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hinsichtlich Paragraph 24 c, Absatz 3,,
    9. 9.Ziffer 9der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 27,, 28 Absatz eins bis 5, 29, 30, 31 Absatz eins und 2, 32, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6 bis 8, 36 Absatz 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Absatz 2,, hinsichtlich Paragraph 33, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
    10. 10.Ziffer 10der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 6 und 7, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich Paragraph 19, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz 6 und 7, hinsichtlich Paragraph 43, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der §§ 24a Abs. 1 erster Satz, 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich § 24a Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich der Paragraphen 24 a, Absatz eins, erster Satz, 24c Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 42 Absatz eins und 43 Absatz eins bis 4, hinsichtlich Paragraph 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich Paragraph 24 a, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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