§ 38 SMG (Suchtmittelgesetz), Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens - JUSLINE Österreich
§ 38 SMG Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
1.Ziffer einsgegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
2.Ziffer 2der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs. 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs. 6 zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oderder Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
3.Ziffer 3der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
(1a)Absatz eins aIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach § 35 Abs. 9 zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines JahresIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Paragraph 35, Absatz 9, zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres
1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (§ 14 Abs. 1), oderdie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (Paragraph 14, Absatz eins,), oder
2.Ziffer 2der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3)Absatz 3Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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