§ 33 SMG

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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