§ 37 SMG Vorläufige Einstellung durch das Gericht

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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