Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.
(2)Absatz 2Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
1.Ziffer einsdie ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
2.Ziffer 2die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
3.Ziffer 3die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
4.Ziffer 4die Psychotherapie sowie
5.Ziffer 5die psychosoziale Beratung und Betreuung
durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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