Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
1.Ziffer einsvom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
2.Ziffer 2eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
a)Litera avom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
b)Litera bvom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
3.Ziffer 3von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
(2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondereDie Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in Paragraph 24, Ziffer 3, genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
1.Ziffer einsdie zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
2.Ziffer 2den Tag und Ort des Todes,
3.Ziffer 3den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
4.Ziffer 4das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (Paragraph 128, Absatz eins, StPO),
5.Ziffer 5Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
6.Ziffer 6Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
7.Ziffer 7sonstige Hinweise auf die Todesursache,
8.Ziffer 8Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
9.Ziffer 9ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Absatz eins, Ziffer 2,),
10.Ziffer 10Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
11.Ziffer 11das Datum der Meldung,
12.Ziffer 12die meldende Behörde.
(3)Absatz 3Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
(4)Absatz 4Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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