§ 18 SMG Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

SMG - Suchtmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

In Kraft seit 20.12.2008 bis 31.12.9999
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