Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
(1a)Absatz eins aApotheken dürfen Präparate gemäß § 3 Z 9 Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021 nach Maßgabe des § 11 StVfG abgeben.Apotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
(1b)Absatz eins bAnstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des § 6 Abs. 4e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß § 30a Abs. 1 Z 39ASVG abgeben.Anstaltsapotheken dürfen Suchtmittel gegen Verschreibung und nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 4 e und 4f auch an Einrichtungen stationärer Pflege und Betreuung nach den Richtlinien über die ökonomische Abgabe von Heilmitteln gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 39 A, S, fünf G, abgeben.
(2)Absatz 2Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 und 1a abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und 1a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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