§ 89 SKAG § 89

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger zu anderen Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten müssen:

1.

zur Einweisung;

2.

zu der im Zweifelsfall vorzunehmenden Überprüfung der Identität des Patienten und der rechtmäßigen Verwendung der e-card;

3.

zur Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde);

4.

zur ärztlichen Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser.

Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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