(1) Für die Pflege von entschädigungsberechtigten Personen im Sinn des Heeresentschädigungsgesetzes, deren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2015, anerkannt wurde, sind den öffentlichen Krankenanstalten die gemäß § 64 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2) Wird die Pflege in einer privaten, nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführt, ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
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