§ 93 SKAG § 93

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer eine Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 7.300 € und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Andere Übertretungen dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 2.200 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung (§ 38) ist der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 SKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 SKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93 SKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 SKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 SKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SKAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 92 SKAG
§ 94 SKAG