(1) Wer eine Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 7.300 € und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Andere Übertretungen dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 2.200 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden.
(4) Jede Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Werbebeschränkung (§ 38) ist der Landesregierung anzuzeigen.
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