(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:
a) | die Österreichische Gesundheitskasse, | |||||||||
b) | die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, | |||||||||
c) | die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, | |||||||||
d) | die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, | |||||||||
e) | die Pensionsversicherungsanstalt. |
(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.
(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.
0 Kommentare zu § 90 SKAG