§ 90 SKAG

SKAG - Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Versicherungsträger im Sinn dieses Abschnittes sind:

a)

die Österreichische Gesundheitskasse,

b)

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,

c)

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

d)

die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

e)

die Pensionsversicherungsanstalt.

(2) Auf die Beziehung zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbständigen als Träger der Krankenversicherung findet § 83 keine Anwendung.

(3) Für Personen, deren Aufenthalt auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes von einem Versicherungsträger zu tragen ist, findet § 91 Abs 1 Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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