§ 72 SKAG § 72

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen. Geschlossene Bereiche dürfen geführt werden, müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinn des § 14 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie gemäß § 21 Abs. 1 StGB, § 167a StVG§§ 71 Abs 3 und 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO angeordnet wurde.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.10.2012

(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen. Geschlossene Bereiche dürfen geführt werden, müssen jedoch von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinn des § 14 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie gemäß § 21 Abs. 1 StGB, § 167a StVG§§ 71 Abs 3 und 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO angeordnet wurde.

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