(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen (§ 15 Abs 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986) vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und mit dieser gemäß § 35 Abs 8 zu verwahren ist. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt sowie ferner vom Leiter des betreffenden pathologischen Institutes – ist kein solches Institut eingerichtet, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt – zu unterschreiben. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. | Angaben zur Person des Obduzierten, | |||||||||
2. | Angaben über den Umfang der Leichenöffnung, | |||||||||
3. | Angaben über erhobene pathologische Befunde, | |||||||||
4. | Angaben über die Todesursache sowie | |||||||||
5. | Angaben über entnommene Organe oder Organteile. |
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