§ 18 SeilbG 2003 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für damit verbundenenicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen istsind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für einedie Änderung von Sicherheitsbauteileneines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person ge-mäß § 20

a)

die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;

b)

sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;

2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;

c)

3. dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

keine Belange des Brandschutzes betrifft;

d)

2.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlan-gen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen wird;

43.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie.

5. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten, für nicht weitreichende Änderungen der Nutzung sowie für damit verbundenenicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen istsind eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

1.

die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß § 20 durchgeführt werden oder

2.

es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß § 20 nicht erforderlich ist.

(2) Welche Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.

(3) Für einedie Änderung von Sicherheitsbauteileneines Sicherheitsbauteiles ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;diese Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Person ge-mäß § 20

a)

die Voraussetzungen für Sicherheitsbauteile gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt;

b)

sich auf dieses Sicherheitsbauteil beschränkt;

2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Sicherheitsbauteile, auf Teilsysteme oder die Infrastruktur erwarten lässt;

c)

3. dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;

keine Belange des Brandschutzes betrifft;

d)

2.

die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die Behörde kann verlan-gen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren un-terworfen wird;

43.

das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß § 20 vorgenommen wird, sowie.

5. die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

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