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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich.
Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich.