Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, dass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.
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