Schülerheime
(1) Wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder nach der Organisationsform der Schule ein Bedarf gegeben ist, können für die Schulen vom gesetzlichen Schulerhalter als gesetzlichem Heimerhalter Schülerheime errichtet und erhalten werden. Schülerheime sollen im organisatorischen Zusammenhang mit der Schule, für deren Schüler sie bestimmt sind, bestehen, sie können aber auch in Ausnahmefällen selbständig bestehen.
(2) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sowie hinsichtlich der Auflassung eines Schülerheimes § 46 sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Tragung der Kosten des mit der Errichtung, Erhaltung und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Aufwandes sind die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend, die für die Tragung der Kosten des Schulsachaufwandes jener Schule gelten, für deren Schüler das Schülerheim bestimmt ist.
(4) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Heimerhalter durch den Betrieb eines Schülerheimes erwachsenen Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler in Schülerheimen hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie - mit Ausnahme von Sonderschulen - des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
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