(1) Die Erhaltung der Schulen und Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Die Bildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Die Bildungsdirektion hat wahrgenommene Missstände, die nicht innerhalb der von ihr festgesetzten Frist behoben werden, der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Gegen die Organe einer der Aufsicht nach Abs. 1 unterliegenden Gemeinde, die die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt, ist nach den für solche Fälle in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen vorzugehen.
(3) (Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 77/2015)
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