(1) Wenn ein dem Schulsprengel angehöriges schulpflichtiges Kind oder ein gemäß § 35a aufgenommenes schulpflichtiges Kind nach der Aufnahme in die Schule den Wohnsitz wechselt, hat die neue Wohnsitzgemeinde dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten.
(2) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 mit der Maßgabe sinngemäß, dass bei einem Wohnsitzwechsel während eines laufenden Schuljahres die Beiträge nur aliquot zu leisten sind.
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