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Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule (§ 6) bzwSchwerpunktmittelschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule bzw Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§ 7c§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, daßdass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.
Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule (§ 6) bzwSchwerpunktmittelschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule bzw Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§ 7c§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, daßdass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.