(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Mittelschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder mit einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Mittelschule angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
(2) Für die Berechnung und Leistung der Beiträge zum Schulsachaufwand für eine Mittelschule findet § 37 Abs 2 bis 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Bei Besuch einer Schwerpunktmittelschule oder einer Schwerpunktmittelschulklasse (§ 6 Abs 4) sind von der Gemeinde, die mit ihrem gesamten Gemeindegebiet oder einem Teil davon dem Schulsprengel der Schwerpunktmittelschule oder der Schwerpunktmittelschulklasse angehört und in der (dem) ein Schüler seinen Wohnsitz hat, an den gesetzlichen Schulerhalter lediglich Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand im Sinn des § 41 zu leisten.
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