(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion. Schulsprengelfestsetzungen haben tunlichst mit Beginn eines Schuljahres wirksam zu werden; eine Rückwirkung der Schulsprengelfestsetzung beschränkt sich auf die Belange der Kostenregelung.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.
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