(1) Der Besuch der Schulen ist mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes sowie des Freizeitteiles ganztägiger Schulformen (§ 1 Abs. 3 lit. f sublit. cc) für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Zur Bestreitung der einem gesetzlichen Schulerhalter durch den Betrieb einer ganztägigen Schulform erwachsenden Kosten im Freizeitteil hat er von den Personen, die für den Unterhalt der Schüler aufzukommen haben, einen tunlichst kostendeckenden Beitrag einzuheben. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und tarifmäßig festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen auch Ermäßigungen vorzusehen sind. Ebenso können für die Tagesbetreuung Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Ein mehr als kostendeckender Beitrag ist nicht zulässig. Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung Richtlinien für die Einhebung der Beiträge, deren Höhe und soziale Staffelung zu erlassen.
0 Kommentare zu § 45 SchuOG 1995