Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer;
Verhältnis Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen
Schulerhaltern anderer Bundesländer
(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§§ 37 bis 41) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.
(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Schulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
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