(1) Wenn durch einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren die Anzahl der Klassen einer Volks- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule mehr als zwölf oder einer Mittelschule mehr als 16 beträgt, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule in zwei oder mehrere Schulen teilen.
(2) Wenn unter Bedachtnahme auf die §§ 4, 7, 10 oder 13 die Voraussetzungen für den Bestand einer Schule nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auflassen. Ist anzunehmen, daß diese Voraussetzungen nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule auf die Dauer von längstens drei Jahren stillegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.
(3) Die Teilung, Stilllegung, Auflassung sowie die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Bei der Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform sind vor der Antragstellung die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören; das Ergebnis der Anhörung ist mit dem Antrag bekanntzugeben. Die Bewilligung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Bildungsdirektion kann die Teilung, Stilllegung oder Auflassung der Schule oder die Rücknahme der Bestimmung der Schule als ganztägige Schulform bei Wegfall der Voraussetzungen auch von Amts wegen anordnen.
(4) Auf die Bestreitung der mit der Teilung, Stillegung oder Auflassung einer Schule verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 36 bis 44 sinngemäß Anwendung.
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