(1) Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.
(2) Jedes schulpflichtige Kind ist in die Schule aufzunehmen, die für das Kind nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel es angehört.
(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 58/2017)!
(4) Im Fall des § 29 Abs 5 kann die Bildungsdirektion zum Zweck einer gleichmäßigen Verteilung der Schulkinder auf die einzelnen Schulen durch Verordnung Anordnungen über die Aufnahme der Schulkinder treffen, wenn bei einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen, einer Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) oder einer Minderung der Organisationsform gegeben ist. Der gesetzliche Schulerhalter darf die Schulkinder nur gemäß der Anordnung in die Schule aufnehmen.
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