Die Gemeinden können aus Billigkeitsgründen abweichend von den in den §§ 37 bis 42 enthaltenen Bestimmungen Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Bildungsdirektion. Diese Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung für eine beteiligte Gemeinde mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.
0 Kommentare zu § 43 SchuOG 1995